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   BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 166/95   

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BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 166/95 (https://dejure.org/1996,163)
BAG, Entscheidung vom 14.02.1996 - 2 AZR 166/95 (https://dejure.org/1996,163)
BAG, Entscheidung vom 14. Februar 1996 - 2 AZR 166/95 (https://dejure.org/1996,163)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer tariflichen Kündigungsfrist - Auslegung einer Tarifnorm als eine dynamische Verweisung - Inhaltliche Übernahme gesetzlicher Regelungen in ein umfassenderes tarifliches Regelwerk als Indiz gegen einen eigenen Normsetzungswillen der Tarifvertragsparteien ...

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Tarifliche Kündigungsfristen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1997, 97
  • BB 1996, 1512
 
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Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 29.10.1992 - 2 AZR 460/92

    Außerordentliche Kündigung bei eingeschränkter Vollmach

    Auszug aus BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 166/95
    Im Ausgangsfall des Senatsurteils vom 23. Januar 1992 (aaO) stimmten der Tarifwortlaut und der Gesetzestext des § 622 Abs. 2 BGB a.F. überein und es war zu prüfen, ob die Tarifregelung, über deren Inhalt die Parteien nicht stritten, verfassungsrechtlichen Bedenken unterlag.

    Der Senat ist in seinem Urteil vom 23. Januar 1992 (aaO) jedenfalls insoweit ohne nähere Erörterung von einer solchen Möglichkeit ausgegangen, als er bei der Prüfung, ob eine konstitutive Tarifregelung vorliegt, zwischen der Grundkündigungsfrist und den verlängerten Kündigungsfristen unterschieden hat.

    Was die Grundkündigungsfrist des § 17 MTV und die erste Erhöhungsstufe nach fünf Beschäftigungsjahren anbelangt, hat der Senat bisher - für Kündigungen vor dem 15. Oktober 1993, auf die das KündFG nicht anwendbar war - keinen Verstoß der Tarifregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG angenommen (Senatsurteil vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 460/92 - AP Nr. 36 zu § 622 BGB).

  • BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 460/91

    Verlängerte tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

    Auszug aus BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 166/95
    Soweit § 17 Ziff. 2 MTV Arbeiter der baden-württembergischen Textilindustrie auf die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen Bezug nimmt, handelt es sich um eine deklaratorische Verweisung auf die jeweilige Fassung des § 622 II BGB (Fortführung von BAG, NZA 1992, 787 = AP Nr. 36 zu § 622 BGB).

    Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, auch wenn man mit dem Senatsurteil vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 460/91 - (AP Nr. 36 zu § 622 BGB) der Auffassung sei, bei § 17 MTV handele es sich um eine konstitutive Tarifregelung, so sei damit noch nicht die Frage beantwortet, ob es sich bei § 17 Ziff. 2 MTV um eine statische oder um eine dynamische Verweisung handele.

    Zu dem hier einschlägigen MTV hat der Senat schon in seinem Urteil vom 23. Januar 1992 (- 2 AZR 460/91 - AP Nr. 36 zu § 622 BGB) erkannt, daß die tarifliche Regelung des § 17 MTV über die verlängerten Kündigungsfristen für gewerbliche Arbeitnehmer - insgesamt betrachtet - eine konstitutive Regelung darstellt.

  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 1028/94

    Anwendbarkeit der tariflichen Kündigungsfristen in der Metall- und

    Auszug aus BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 166/95
    Die Tariföffnungsklausel des § 622 Abs. 4 Satz 1 BGB n.F. ist nicht so zu verstehen, daß lediglich in künftigen Tarifverträgen von den gesetzlichen Kündigungsfristen abgewichen werden kann (Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1028/94 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 40, 102 = AP Nr. 133 zu § 1 TVG Auslegung; Urteil vom 23. September 1992 - 2 AZR 231/92 - n.v.; Urteil vom 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - BAGE 74, 167 = AP Nr. 42 zu § 622 BGB; Urteil vom 10. Mai 1994 - 3 AZR 721/93 - AP Nr. 3 zu § 1 Tarifverträge: Verkehrsgewerbe; zuletzt Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1028/94 -, aaO) ist bei Tarifverträgen jeweils durch Auslegung zu ermitteln, inwieweit die Tarifvertragsparteien eine selbständige, d.h. in ihrer normativen Wirkung von der außertariflichen Norm unabhängige eigenständige Regelung treffen wollten.

  • BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 201/95

    Verlängerte Kündigungsfristen für gewerbliche Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 166/95
    Setzt der Gesetzgeber die erforderliche Beschäftigungsdauer für das Eingreifen der verlängerten Kündigungsfristen herab, so gilt dann auch insoweit die neue gesetzliche Regelung (Senatsurteil vom 14. Februar 1996 - 2 AZR 201/95 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 605/93

    Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist (Grundfrist)

    Auszug aus BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 166/95
    Bisher hat der Senat allerdings mehrfach ausdrücklich offengelassen, ob angesichts der durch das KündFG vom 7. Oktober 1993 grundsätzlich intendierten Angleichung von Arbeiter- und Angestelltenkündigungsfristen für eine Kündigung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei steigender Betriebszugehörigkeit noch an erheblich unterschiedlichen Kündigungsfristen für Angestellte und Arbeiter, insbesondere unterschiedlichen Wartezeiten aus sachlich begründbaren Erwägungen festgehalten werden kann, wenn diese Unterschiede auf vor Inkrafttreten des KündFG vereinbarten Tarifverträgen beruhen (Senatsurteile vom 10. März 1994 - 2 AZR 605/93 - AP Nr. 117 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; vom 9. März 1995 - 2 AZR 510/94 - n.v.).
  • BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 212/95

    Kündigungsfrist: § 17 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der

    Auszug aus BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 166/95
    Soweit die Tarifpartner für gewerbliche Arbeitnehmer bei einer Betriebszugehörigkeit von zwölf Jahren oder sogar 20 Jahren seit Vollendung des 25. Lebensjahrs sowohl hinsichtlich der Wartezeiten als auch hinsichtlich der Kündigungsfristen erhebliche Verschlechterungen gegenüber den Angestellten vereinbart haben, verstößt diese Regelung jedenfalls gegen Art. 3 GG und ist durch § 622 BGB in der Fassung des KündFG zu ersetzen (vgl. die Senatsurteile vom 14. Februar 1996 in den Parallelsachen - 2 AZR 212/95, 548/95 und 563/95 -).
  • BAG, 09.03.1995 - 2 AZR 510/94

    Verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeiter; Kündigungsregelungen bei der

    Auszug aus BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 166/95
    Bisher hat der Senat allerdings mehrfach ausdrücklich offengelassen, ob angesichts der durch das KündFG vom 7. Oktober 1993 grundsätzlich intendierten Angleichung von Arbeiter- und Angestelltenkündigungsfristen für eine Kündigung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei steigender Betriebszugehörigkeit noch an erheblich unterschiedlichen Kündigungsfristen für Angestellte und Arbeiter, insbesondere unterschiedlichen Wartezeiten aus sachlich begründbaren Erwägungen festgehalten werden kann, wenn diese Unterschiede auf vor Inkrafttreten des KündFG vereinbarten Tarifverträgen beruhen (Senatsurteile vom 10. März 1994 - 2 AZR 605/93 - AP Nr. 117 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie; vom 9. März 1995 - 2 AZR 510/94 - n.v.).
  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

    Auszug aus BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 166/95
    Für die bei Zweifeln darüber hinaus mögliche Heranziehung weiterer Auslegungskriterien (Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages) gibt es keinen Zwang zu einer bestimmten Reihenfolge (BAGE 42, 86, 89 [BAG 09.03.1983 - 4 AZR 61/80] = AP Nr. 128 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung).
  • BAG, 28.01.1988 - 2 AZR 296/87

    Aussetzung nach § 148 ZPO bis zur Entscheidung nach Art 100 GG

    Auszug aus BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 166/95
    Jedenfalls seit der Senatsentscheidung vom 28. Januar 1988 (- 2 AZR 296/87 - AP Nr. 24 zu § 622 BGB) spricht eine inhaltliche Übernahme gesetzlicher Regelungen in ein umfassenderes tarifliches Regelwerk gegen einen eigenen Normsetzungswillen der Tarifvertragsparteien, wenn diese einen Hinweis auf die gewollte Eigenständigkeit der Regelung unterlassen.
  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 697/92

    Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

    Auszug aus BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 166/95
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 40, 102 = AP Nr. 133 zu § 1 TVG Auslegung; Urteil vom 23. September 1992 - 2 AZR 231/92 - n.v.; Urteil vom 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - BAGE 74, 167 = AP Nr. 42 zu § 622 BGB; Urteil vom 10. Mai 1994 - 3 AZR 721/93 - AP Nr. 3 zu § 1 Tarifverträge: Verkehrsgewerbe; zuletzt Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1028/94 -, aaO) ist bei Tarifverträgen jeweils durch Auslegung zu ermitteln, inwieweit die Tarifvertragsparteien eine selbständige, d.h. in ihrer normativen Wirkung von der außertariflichen Norm unabhängige eigenständige Regelung treffen wollten.
  • BAG, 10.05.1994 - 3 AZR 721/93

    Tarifliche Spesensätze im Güterkraftverkehr

  • BAG, 09.03.1983 - 4 AZR 61/80

    Einschlägige Lehrabschlußprüfung - Tarifauslegung - Öffentlicher Dienst -

  • BAG, 27.08.1982 - 7 AZR 190/80

    Tarifvertrag - Kündigungsfrist

  • BAG, 23.09.1992 - 2 AZR 231/92

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Arbeiter in einem Manteltarifvertrag -

  • BAG, 04.07.2001 - 2 AZR 469/00

    Kündigungsfrist und Kündigungstermin

    Zu den tariflichen Kündigungsfristen hat der Senat mehrfach entschieden, bei einer tarifdispositiven Norm wie § 622 BGB bleibe es der tarifautonomen Entscheidung der Tarifpartner überlassen, in Teilbereichen die jeweiligen gesetzlichen Kündigungsfristen als Mindestschutz für die Arbeitnehmer bestehen zu lassen und nur im übrigen vom Gesetz abweichende Regelungen zu treffen (14. Februar 1996 - 2 AZR 166/95 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Textilindustrie Nr. 21 = EzA BGB § 622 nF Nr. 54; 18. September 1997 - 2 AZR 767/96 - RzK I 3 e Nr. 68; zustimmend Müller-Glöge Festschrift Schaub 497, 505).
  • BAG, 16.06.1998 - 5 AZR 67/97

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Sprungrevision

    b) In ihrer Rechtsprechung zur tariflichen Übernahme gesetzlicher Kündigungsfristen haben der Zweite und der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts durchgehend das Vorliegen einer nur deklaratorischen Regelung angenommen und dazu den folgenden Auslegungsgrundsatz entwickelt: "Werden einschlägige gesetzliche Vorschriften wörtlich oder inhaltlich unverändert in einen umfangreichen Tarifvertrag aufgenommen, so handelt es sich um deklaratorische Klauseln, wenn der Wille der Tarifvertragsparteien zu einer gesetzesunabhängigen eigenständigen Tarifregelung im Tarifvertrag keinen hinreichend erkennbaren Ausdruck gefunden hat" (BAGE 40, 102 = AP Nr. 133 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 74, 167; 81, 76 = AP Nr. 42, 48 zu § 622 BGB; Urteil vom 14. Februar 1996 - 2 AZR 201/95 - AP Nr. 50 zu § 622 BGB; Urteil vom 14. Februar 1996 - 2 AZR 166/95 - AP Nr. 21 zu § 1 TVG Tarifverträge: Textilindustrie; Urteil vom 29. Januar 1997 - 2 AZR 370/96 - NZA 1997, 726; zuletzt Urteil vom 6. November 1997 - 2 AZR 707/96 - juris).

    Nach dieser Rechtsprechung können die tariflichen Regelungen zu den Kündigungsfristen teils konstitutiv, teils deklaratorisch sein (BAG Urteil vom 14. Februar 1996, aaO).

    Den Tarifvertragsparteien steht es frei, von ihrer Regelungsbefugnis nur in einem Teilbereich Gebrauch zu machen und in einem anderen Teilbereich auf die gesetzlichen Bestimmungen zu verweisen (vgl. BAG Urteil vom 14. Februar 1996 - 2 AZR 166/95 - AP Nr. 21 zu § 1 TVG Tarifverträge: Textilindustrie, zu II 4 b der Gründe).

  • BAG, 16.06.1998 - 5 AZR 638/97

    Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %?

    b) In ihrer Rechtsprechung zur tariflichen Übernahme gesetzlicher Kündigungsfristen haben der Zweite und der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts durchgehend das Vorliegen einer nur deklaratorischen Regelung angenommen und dazu den folgenden Auslegungsgrundsatz entwickelt: "Werden einschlägige gesetzliche Vorschriften wörtlich oder inhaltlich unverändert in einen umfangreichen Tarifvertrag aufgenommen, so handelt es sich um deklaratorische Klauseln, wenn der Wille der Tarifvertragsparteien zu einer gesetzesunabhängigen eigenständigen Tarifregelung im Tarifvertrag keinen hinreichend erkennbaren Ausdruck gefunden hat" (BAGE 40, 102 = AP Nr. 133 zu § 1 TVG Auslegung; BAGE 74, 167; 81, 76 = AP Nr. 42, 48 zu § 622 BGB; Urteil vom 14. Februar 1996 - 2 AZR 201/95 - AP Nr. 50 zu § 622 BGB; Urteil vom 14. Februar 1996 - 2 AZR 166/95 - AP Nr. 21 zu § 1 TVG Tarifverträge: Textilindustrie; Urteil vom 29. Januar 1997 - 2 AZR 370/96 - NZA 1997, 726; zuletzt Urteil vom 6. November 1997 - 2 AZR 707/96 - juris).

    Nach dieser Rechtsprechung können die tariflichen Regelungen zu den Kündigungsfristen teils konstitutiv, teils deklaratorisch sein (BAG Urteil vom 14. Februar 1996, aaO).

    Den Tarifvertragsparteien steht es frei, von ihrer Regelungsbefugnis nur in Teilbereichen Gebrauch zu machen und im übrigen auf die gesetzlichen Bestimmungen zu verweisen (vgl. BAG Urteil vom 14. Februar 1996 - 2 AZR 166/95 - AP Nr. 21 zu § 1 TVG Tarifverträge: Textilindustrie, zu II 4 b der Gründe).

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